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Tierhalterhaftung – Was Pferdebesitzer wissen sollten!

In diesem Beitrag wird aufgrund des unbestimmten Personenkreises keine Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen sollen einen groben Überblick über die Rechtslage in Österreich vermitteln:


Tierhalter ist derjenige, der das Tier dauernd in seiner Gewahrsame hat. Entscheidend ist die tatsächliche, unabhängige, dh nicht von Anordnungen dritter Personen abhängige Sachherrschaft. Auf eine bestimmte rechtliche Beziehung zu dem Tier kommt es nicht an. Die Eigentumsverhältnisse am Tier sind daher nicht entscheidend. Es können auch mehrere Personen Mithalter sein (Fellner, Tierhalterhaftung (Stand 13.7.2024, Lexis Briefings in lexis360.at).


Der Tierhalter braucht das Tier nicht selbst zu verwahren oder zu beaufsichtigen! Es genügt, wenn er für die erforderliche Verwahrung/Beaufsichtigung „sorgt“. Der Halter haftet dann nicht, wenn er beweist, dass er eine geeignete Person für die Verwahrung oder Beaufsichtigung ausgewählt und, soweit erforderlich, diese über die Eigenschaften des Tiers aufgeklärt und die nötigen Anleitungen erteilt und Überwachungen vorgenommen hat. Für deren allfälliges Verschulden haftet er nur unter den Voraussetzungen des § 1315 ABGB (Auswahlverschulden). Die Übernahme eines Tieres in Pflege ist nach den Grundsätzen des Verwahrungsvertrages zu beurteilen. Der Tiereigentümer haftet für die Verletzung des Verwahrers durch das Tier nur im Rahmen des Verwahrungsvertrages (Fellner, Tierhalterhaftung (Stand 13.7.2024, Lexis Briefings in lexis360.at).


Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist gemäß § 1320 ABGB derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte.


Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter erforderlich ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und richtet sich nach den dem Tierhalter bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des Tieres und den jeweiligen Umständen. Maßgeblich ist die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung und eine Abwägung der betroffenen Interessen (Fellner, Tierhalterhaftung (Stand 13.7.2024, Lexis Briefings in lexis360.at).


Dabei gilt: Je gefährlicher ein Tier ist, desto sorgfältiger ist es zu verwahren. Die Verwahrungspflicht wird dabei nicht durch die Bösartigkeit des Tieres, sondern schon durch die objektive Gefährlichkeit ausgelöst. UND: Je größer die Schadensmöglichkeit, umso strengere Anforderungen müssen gestellt werden. Dabei spielt es eine wesentliche Rolle, in welchen besonderen Verhältnissen sich das Tier befindet, insbesondere etwa, ob es mit vielen Menschen in Kontakt kommt oder kommen kann und ob sich darunter auch Kinder befinden, etc. Sind dem Halter Eigenschaften eines Tieres bekannt oder hätten sie ihm bekannt sein müssen, die zu einer Gefahrenquelle werden können, wie etwa nervöse Reaktionen, unberechenbares Verhalten, Unfolgsamkeit etc, hat er auch für das Unterlassen der in Anbetracht dieser besonderen Eigenschaften erforderlichen und nach der Verkehrsauffassung vernünftigerweise zu erwartenden Vorkehrungen einzustehen (Fellner, Tierhalterhaftung (Stand 13.7.2024, Lexis Briefings in lexis360.at).


Nicht in den Schutzbereich der Norm fallen Personen, die sich aus Eigenem entschlossen haben, sich der Tiergefahr auszusetzen. So haftet der Tierhalter beispielsweise nicht gegenüber dem Verwahrer, dem Tierarzt oder einer Person, die sich absichtlich so tief über einen ruhenden Hund beugt, dass er sie durch seine natürliche Reaktion verletzen kann (ZAK aktuell17/2024, Kolmasch, S. 324ff).


Der Tierhalter hat bei Pferden mangels besonderer Anhaltspunkte für eine sonstige Gefährlichkeit in erster Linie dafür zu sorgen, dass diese Lauf- und Fluchttiere nicht entkommen können. Ein Fiakerkutscher ist zB nicht verpflichtet, einem gutmütigen, ruhigen und bislang nicht auffälligen Pferd einen Beiß- oder Maulkorb anzulegen (OLG Wien Seite 14 in ZVR 2007/56).


Grundsätzlich sind aber, selbst wenn sich ein Pferd bisher gutmütig und unproblematisch verhalten hat, strenge Anforderungen an die Beaufsichtigungs- und Verwahrungspflichten des Tierhalters zu stellen, weil Pferde aufgrund ihrer Masse und ihres Charakters als unberechenbare Fluchttiere generell gefährlich erscheinen (Vrba in Vrba (Hrsg), Schadenersatz in der Praxis (50. Lfg 2024) Haftung des Tierhalters und Haftung für Tierschäden Rz 12).


Einzelbeispiele:

  • Die Haftung eines Tierhalters wurde bejaht, der sein gutmütiges Pferd auf einer nicht eingezäunten Wiese in der Nähe eines Güterweges grasen ließ, wobei er es an einem Führstrick hielt, mit dem ein durchgehendes Pferd nach den Feststellungen des Gerichts nicht zurückgehalten werden kann (Verkehrsunfall nach Durchgehen) (2 OB 70/16g).
  • Die Haftung wurde bei einem langsamen und kontrollierten Wendemanöver einer Kutsche, bei dem ein Pferd mit dem Huf auf ein Kind, das vor dem Gespann auf die Straße gestürzt war, verneint (Keine besondere Tiergefahr) (2 Ob 114/32p).
  • Hingegen wurde die Haftung bei einem Kontrollverlust des Halters über das Kutschengespann wegen Bewusstlosigkeit bejaht (2 Ob 211/09g).


Die Judikatur zeigt, dass aufgrund der grundsätzlichen Eigenschaften eines Pferdes als Fluchttiere, die zu unberechenbaren Reaktionen neigen, durchaus strengere Maßstäbe an die Sicherstellung der Verwahrung gesetzt werden. Dabei fließen aber auch die individuellen Eigenschaften des Tieres sowie die Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung der Tierhalterhaftung ein. Vorsicht ist aber jedenfalls geboten!


Gegen die finanziellen Folgen der Haftung kann eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Der Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung wird unbedingt empfohlen und ist teilweise auch verpflichtend!



Ich hoffe, mit diesem Beitrag einen Überblick über die Tierhalterhaftung bei Pferden geben zu können. Dieser Beitrag ersetzt jedoch keinesfalls eine rechtliche Beratung oder die Prüfung der Haftung im Einzelfall.

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